Gesetze / Hochschulstatistikgesetz
HStatG§ 5 Erhebungsmerkmale für Promovierende bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 (Hochschulen und Hochschulkliniken)
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HStatG%201990/5#abs-1 (1) Als Promovierende gelten Personen, die von einer zur Promotion berechtigten Einrichtung eine schriftliche Bestätigung über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand in dieser Einrichtung erhalten haben. Der Zeitpunkt der Bestätigung gilt als Promotionsbeginn.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HStatG%201990/5#abs-2 (2) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen werden für die Promovierenden jährlich zum 1. Dezember folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
Änderungsverlauf
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02.03.2016 Ausfertigung
§ 5 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I 342)
BGBl. 2016 I S. 342
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19.12.1997 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I 3158)
BGBl. 1997 I S. 3158
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.